Gefährdungsbeurteilungen für Wasserwerke
Vorbemerkungen
Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber zur Minderung der Belastungen an Arbeitsplätzen bzw. zur Minimierung von Arbeits- und Gesundheitsgefahren umfangreiche Beurteilungspflichten. Aus dem Ergebnis der Beurteilung der am Arbeitsplatz bzw. der Tätigkeit auftretenden Gefährdungen und Belastungen hat er die erforderlichen Massnahmen und Anordnungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und gesundheitlichen Belastungen zu treffen.
Neben Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe können in der Praxis gleichzeitig auch andere Gefährdungen und Belastungen vorkommen, die nach GUV 50.11 ermittelt und beurteilt werden müssen. Diese Beurteilungen sollten zusammengefasst werden, damit die Schutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt werden können.
Wir führen die Gefährdungsbeurteilungen tätigkeitsbezogen durch, d.h. nicht für jeden Arbeitsplatz einzeln, sondern für gesamte Arbeitsbereiche. Die Bereiche, für die eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss, werden gemeinsam mit der Werkleitung und dem Personal für die Trinkwasserversorgungsanlagen festgelegt.
Beurteilungsbereiche:
Gewinnungsanlagen
Speicheranlagen
Aufbereitungsanlagen
Entkeimungsanlagen
Zubringerleitungen
Rohrnetze
Sonstige Anlagen
Leistungen der Stetzer GmbH
Vorbereitung und Organisation
1 Ortstermin zur:
Erfassung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche
Festlegung der relevanten Beurteilungsbereiche
Informationsbeschaffung
Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren
Ermittlung der Gefährdungen für alle Tätigkeiten
Erstellung bzw. Abgleich von Betriebsanweisungen
Abgleich mit bestehenden Vorschriften
Beurteilung des Risiko und Vorschlag von Schutzmaßnahmen
Aufstellung eines Aktionsplanes zur Einführung der Schutzmaßnahmen
Umfassende Dokumentation inklusive Ausarbeitung der erforderlichen Betriebsanweisung
Überprüfung der Wirksamkeit - Erfolgskontrolle -
Schwachstellenbericht, Korrekturmaßnahmen
Unterweisungen der Beschäftigten (1 Ortstermin)
Bauseitige Leistungen
Teilnahme der verantwortlichen Mitarbeiter an den Ortsterminen zur Datenaufnahme und Besprechung der Gefährdungsbeurteilung sowie an dem Ortstermin zur Unterweisung der Mitarbeiter (alle betroffenen Mitarbeiter).